§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Wasserfreunde Völlen/Papenburg e. V."
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück unter der Nr. VR 201547 eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 26871 Papenburg.
Der Verein wurde am 30. Januar 1970 errichtet und ist entstanden aus der Schwimmabteilung des
FC Stern Völlenerfehn, die am 1. Januar 1968 gegründet wurde.
Die Farben des Vereins sind schwarz – rot – blau.
(3) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist Mitglied im
a) Landessportbund Niedersachsen mit seinen Gliederungen
b) Landesschwimmverband Niedersachsen e. V.
c) Bezirksschwimmverband Weser-Ems e. V.
d) Schwimmkreis Emsland
und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. Der Verein ist berechtigt, Mitgliederdaten an die
übergeordneten Vereine / Verbände mitzuteilen.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 2 - Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) die Förderung des Schwimmsports mit dem Anbieten regelmäßiger Übungsstunden
b) die Pflege und stetige Weiterentwicklung des Schwimmsports
c) die Abhaltung von Wasserballspielen und Wassergymnastik
d) die Ausbildung von Rettungsschwimmern und die Ausbildung von Nichtschwimmern
e) die Ausrichtung von Vergleichswettkämpfen im Bereich des Leistungsschwimmens.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
Die Mitgliedschaft kommt zustande durch Zahlung der Eintrittsgebühr und durch schriftliche
Anerkennung dieser Vereinssatzung.
Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche schriftliche Erklärung des gesetzlichen
Vertreters maßgebend. Die Mitgliedschaft ist für mindestens ein Jahr einzugehen.
§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt (Kündigung)
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(2) Der freiwillige Austritt (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
Vorstands. Er ist nur zum 30. Juni oder zum 31. Dezember eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz
zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.
Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder es gegen die Vereinsinteressen gröblich
verstoßen hat, durch Beschluss des Ehrenrates aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied innerhalb einer Frist von drei Wochen Gelegenheit zu geben, sich
persönlich zu rechtfertigen.
§ 5 - Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden wiederkehrende Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen
Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Email-
Adresse mitzuteilen.
(4) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch
entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
(5) Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden.
Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
§ 6 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) der Ehrenrat.
§ 7 - Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) besteht aus
a) der/dem 1. Vorsitzenden
b) der/dem 2. Vorsitzenden
c) der/dem 1. Schriftführer/in
d) der/dem 1. Kassenwart/in
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des vorbezeichneten
geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass er zum Erwerb, zur Belastung und
zur Verfügung über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte der
Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
(3) Die Vereinigung mehrerer der vorgenannten Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(4) Dem Vorstand gehören weiterhin an (erweiterter Vorstand)
e) die/der 2. Schriftführer/in
f) die/der 2. Kassenwart/in
g) die/der 1. und 2. Schwimmwart/in
h) die/der 1. und 2. Wasserballwart/in
i) die/der 1. und 2. Pressewart/in
j) die/der 1. und 2. Frauenwart/in
k) die/der 1. und 2. Jugendwart/in.
§ 8 - Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an
gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
In Kalenderjahren mit ungerader Jahreszahl werden der/die 1. Vorsitzende und der/die 1. Schriftführer/in,
in Kalenderjahren mit gerader Jahreszahl der/die 2. Vorsitzende und der/die 1.Kassenwart/in neu
gewählt.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand oder auf
Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied aus Reihen der Vereinsmitglieder für
die restliche Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen.
§ 9 - Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der/dem 1.
Vorsitzenden oder von der/dem 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder in digitaler Form
einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der
Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Vorstandsmitglieder, darunter die/der 1. Vorsitzende oder die/der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme der/des Leiters/in der Vorstandssitzung.
(2) Die Vorstandssitzung leitet die/der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die/der 2. Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der/vom Sitzungsleiter/in
zu unterschreiben.
(3) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Digital gefasste
Beschlüsse (Email, WhatsApp) sind auszudrucken und zu archivieren.
§ 10 - Die Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied, das das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat
- auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Eine Ausnahme gilt hier für
Mitglieder, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für sie kann ein Elternteil das
Stimmrecht wahrnehmen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer, Entlastung
des Vorstandes
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Ehrenrates
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
e) Zustimmung zu Rechtsgeschäften des Vorstands, soweit sie zustimmungspflichtig sind
(§ 7 der Satzung)
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Wahl von drei Kassenprüfern.
§ 11- Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in
Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der
Einladung folgenden Werktages. Die Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte
vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der
geschäftsführende Vorstand fest.
§ 12 - Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von
der/dem 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung eine(n) Leiter/in.
(2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die/der Versammlungsleiter/in kann Gäste zulassen. Über
die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen
beschlussfähig.
(5) Die Art der Abstimmung bestimmt die/der Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich
durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder dies beantragt.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung
(einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen
Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
(7) Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden
höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll wird von
der/dem Schriftführer/in oder einer von der/dem Versammlungsleiter/in bestimmten Person geführt. Das
Protokoll ist von der/dem jeweiligen Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in zu
unterzeichnen. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person
der/des Versammlungsleiters/in und der/des Protokollführers/in, die Zahl der erschienenen Mitglieder,
die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei
Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 13 - Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Die/der Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen.
(2) Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt
werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei
Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von
Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der
Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 14 - Außerordentliche Mitgliederversammlungen
(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss
einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem
Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.
§ 15 - Der Ehrenrat
(1) Der Ehrenrat besteht aus einer/m Obfrau/mann und zwei Beisitzern/innen sowie weiteren
Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach
Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres
gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 16 - Aufgaben des Ehrenrates
(1) Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des
Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die
Zuständigkeit eines Sportgerichtes des Bezirks oder des Landes gegeben ist. Er beschließt ferner über den
Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 4 dieser Satzung. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes
zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem der/dem Betroffenen Zeit und
Gelegenheit gegeben wurde, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu
entlasten.
Er darf folgende Strafen verhängen
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung
d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monaten
e) Ausschluss aus dem Verein.
(2) Jede die/den Betroffene(n) belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig, es sei denn, die/der Betroffene ruft das für sie/ ihn
zuständige Kreissportgericht an.
§ 17 - Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich einmal im Jahr
die Kassenführung zu überprüfen und in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu
berichten. Die Kassenprüfer müssen Vereinsmitglieder sein und dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
§ 18 - Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten
Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind
die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die
vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund
aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
den Sportverein FC Stern Völlenerfehn, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
(im Sinne des Sports) zu verwenden hat.
§ 19 - Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-
Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene
Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes
Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
a) Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
b) Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
c) Das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
d) Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
e) Das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
f) Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO
g) Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck
zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht
besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 20 – Gültigkeit der Satzung
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 4. April 2019 beschlossen.
(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
Jakobus Rieken, 1. Vorsitzender WVP
hier gibt es die Satzung auch zum Download