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Satzung

Wasserfreunde Völlen/Papenburg e. V.

Präambel

Die Satzung enthält bei der Bezeichnung von Personen und Funktionen aus Gründen besserer
Lesbarkeit durchgängig die männliche Form. Damit sind alle Geschlechter gleichermaßen gemeint.

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.    Der Verein führt den Namen „Wasserfreunde Völlen/Papenburg e. V." Er ist in das    
Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück unter der Nr. VR 201547 eingetragen.    

2.    Der Verein hat seinen Sitz in 26871 Papenburg. Der Verein wurde am 30. Januar 1970 errichtet und ist entstanden aus der Schwimmabteilung des FC Stern Völlenerfehn, die am 1. Januar 1968 gegründet wurde. Die Farben des Vereins sind schwarz - rot - blau.

3.    Der Verein ist Mitglied im
    a.    Landessportbund Niedersachsen mit seinen Gliederungen
    b.    Landesschwimmverband Niedersachsen e. V.
    c.    Bezirksschwimmverband Weser-Ems e. V.
    d.    Kreisschwimmverband Emsland e.V.
und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. Der Verein ist berechtigt, Mitgliederdaten an die übergeordneten Vereine / Verbände mitzuteilen.    

4.    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.    

5.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.    

6.    Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Organämter entgeltlich auf der Grundlage gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.

7.    Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig, festgelegt in §5b Finanzordnung.    

8.    Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss Aufwandspauschalen festsetzen, die in §5b Finanzordnung festgelegt sind.

§ 2 - Zweck des Vereins

1.    Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    a.    die Förderung des Schwimmsports mit dem Anbieten regelmäßiger Übungsstunden
    b.    die Pflege und stetige Weiterentwicklung des Schwimmsports
    c.    die Abhaltung von Wasserballspielen und Wassergymnastik
    d.    die Ausbildung von Rettungsschwimmern und die Ausbildung von Nichtschwimmern
    e.    die Ausrichtung von Vergleichswettkämpfen im Bereich des Leistungsschwimmens.

2.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.    

3.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.    

4.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.    

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

1.    Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

2.    Die Mitgliedschaft kommt zustande durch Zahlung der Eintrittsgebühr und durch schriftliche Anerkennung dieser Vereinssatzung.    

3.    Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche schriftliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend.    

4.    Die Mitgliedschaft ist für mindestens ein Jahr einzugehen.

§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft endet
    a.    mit dem Tod des Mitglieds
    b.    durch freiwilligen Austritt (Kündigung)
    c.    durch Streichung von der Mitgliederliste
    d.    durch Ausschluss aus dem Verein
    e.    bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

2.    Die Mitgliedschaft kann frühestens nach einem Jahr durch eine schriftliche Austrittserklärung beendet werden.

3.    Der freiwillige Vereinsaustritt ist nur zum 30.06. oder 31.12. zulässig, die Austrittserklärung muss dem Vorstand bis zum 31.05. oder 30.11. in schriftlicher Form vorliegen. Mündliche Austrittserklärungen sind unwirksam.    

4.    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.    

5.    Ein Mitglied kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, oder es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Ehrenrates aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied innerhalb einer Frist von drei Wochen Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen.

§ 5 - Ordnungen

1.    Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein verschiedene Ordnungen geben, wie z.B. eine Beitrags- oder Finanzordnung.

§ 5a - Beitragsordnung

1.    Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und sind in der Beitragsordnung geregelt.

§ 5b - Finanzordnung

1.    Diese regelt die Verwaltung des Vereinsvermögens durch den Vorstand und die entsprechenden Nachweispflichten gegenüber der Mitgliederversammlung. In ihr werden vorrangig interne Verfahrensvorschriften geregelt.

§ 6 - Organe des Vereins

1.    Organe des Vereins sind
    a.    der Vorstand
    b.    die Mitgliederversammlung
    c.    der Ehrenrat.

§ 7 - Der Vorstand

1.    Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) besteht aus
    a.    dem 1. Vorsitzenden
    b.    dem 2. Vorsitzenden
    c.    dem 1. Kassenwart

2.    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des vorbezeichneten geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass er zum Erwerb, zur Belastung und zur Verfügung über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

3.    Die Vereinigung mehrerer der vorgenannten Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

4.    Dem Vorstand gehören weiterhin an (erweiterter Vorstand)
    a.    der 1. Schriftführer
    b.    der 2. Schriftführer
    c.    der 2. Kassenwart
    d.    der 1. und 2. Schwimmwart
    e.    der 1. und 2. Wasserballwart
    f.    der 1. und 2. Pressewart
    g.    der 1. und 2. Frauenwart
    h.    der 1. und 2. Jugendwart
    i.    der 1. und 2. Schwimmausbildungswart

5.    Dem erweiterten Vorstand gehören maximal vier Beisitzer mit beratender und unterstützender Funktion an. Voraussetzung ist die Vereinsmitgliedschaft. Der Vorstand ernennt diese mit einfacher Mehrheit für die Dauer von einem Jahr.

§ 8 - Amtsdauer des Vorstands

1.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

2.    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand, oder auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung, ein Ersatzmitglied aus Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 9 - Beschlussfassung des Vorstands

1.    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem 1. Vorsitzenden oder von dem 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder in digitaler Form einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

2.    Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.    

3.    Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließende Regelung erklären. Digital gefasste Beschlüsse (E-Mail, WhatsApp) sind auszudrucken und zu archivieren.

4.    Beisitzer haben keine Stimme bei Beschlussfassungen des Vorstands.

§ 10 - Die Mitgliederversammlung

1.    In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied, das das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Eine Ausnahme gilt hier für Mitglieder, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für sie kann ein Elternteil das Stimmrecht wahrnehmen.    

2.    Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a.    Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassen-prüfer, Entlastung des Vorstandes
    b.    Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
    c.    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Ehrenrates
    d.    Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Ver-eins
    e.    Zustimmung zu Rechtsgeschäften des Vorstands, soweit sie zustimmungspflichtig sind (§ 7 der Satzung)
    f.    Ernennung von Ehrenmitgliedern
    g.    Wahl von drei Kassenprüfern    

§ 11- Die Einberufung der Mitgliederversammlung

1.    Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher per E-Mail durch den geschäftsführenden Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand fest.    

2.    Die Mitgliederversammlung kann in digitaler Form als Videokonferenz durchgeführt werden, wenn die Durchführung in Form einer Präsenzveranstaltung nicht möglich oder sinnvoll ist.

§ 12 - Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.    

2.    Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.    

3.    In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.

4.    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

5.    Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.    

6.    Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.    

7.    Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.    

8.    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll wird von dem Schriftführer oder einer von dem Versammlungsleiter bestimmte Person geführt. Das Protokoll ist von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13 - Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

1.    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.    

2.    Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.    

3.    Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14 - Außerordentliche Mitgliederversammlungen

1.    Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.    

§ 15 - Der Ehrenrat

1.    Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie weiteren Ersatz-mitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig.    

§ 16 - Aufgaben des Ehrenrates

1.    Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichtes des Bezirks oder des Landes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 4 dieser Satzung. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem der/dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben wurde, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.    

Er darf folgende Strafen verhängen:
    a.    Verwarnung
    b.    Verweis
    c.    Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung
    d.    Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monaten
    e.    Ausschluss aus dem Verein.

2.    Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig, es sei denn, der Betroffene ruft das für ihn zuständige Kreissportgericht an.

§ 17 - Kassenprüfer

1.    Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich einmal im Jahr die Kassenführung zu überprüfen und in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten. Die Kassenprüfer müssen Vereinsmitglieder sein und dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.    

§ 18 - Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

1.    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.    

2.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Sportverein FC Stern Völlenerfehn, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (im Sinne des Sports) zu verwenden hat.    

§ 19 - Datenschutz

1.    Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2.    Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    a.    Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
    b.    Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO 
    c.    Das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
    d.    Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
    e.    Das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
    f.    Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO
    g.    Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO

3.    Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.    

§ 20 – Gültigkeit der Satzung

1.    Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 14. März 2024 beschlossen.    

2.    Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.    

3.    Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.    
 


hier gibt es die Satzung auch zum Download